· 

Alarmstufe auch in der Outletcity Metzingen!

Alarmstufe ab 17.11.2021 Einschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen

 

In vielen Bereichen gilt ab Mittwoch, 17. November 2021, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

 

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt.

Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

 

Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste finden Sie in unserem FAQ und am Ende der der Meldung). Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

 

Ausnahme Grundversorgung

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen:
  •     Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)   
  •     Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  •     Metzgereien
  •     Bäckereien und Konditoreien
  •     Wochenmärkte.
  •     Ausgabestellen der Tafeln
  •     Apotheken
  •     Reformhäuser
  •     Drogerien
  •     Sanitätshäuser
  •     Orthopädieschuhtechniker
  •     Hörgeräteakustiker
  •     Optiker
  •     Babyfachmärkte
  •     Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
  •     Tankstellen
  •     Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
  •     Poststellen und Paketdienste
  •     Banken und Sparkassen
  •     Reinigungen und Waschsalons
  •     Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel 
  •     Blumengeschäfte
  •     Gärtnereien
  •     Baumschulen und Gartenmärkte
  •     Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
  •     Großhandel